S A T Z U N G
der
Jungbauernschaft Pfraundorf e.V.
der Bayerischen Jungbauernschaft


§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein ist eine regionale Untergliederung der Bayerischen
Jungbauernschaft e.V. und führt den Namen
Jungbauernschaft Pfraundorf
2.
Sitz des Vereins ist Pfraundorf.
3.
Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister.
4.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.
5.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.


§2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
1.
auf der Grundlage des christlichen Glaubens die Bildung und Ausbildung
der Jugend auf dem Lande zu fördern, die Bereitschaft des
Einzelnen zur Mitwirkung an der Lösung öffentlicher Aufgaben zu
wecken und ihn zu verantwortungsbewusstem Handel zu befähigen;
2.
parteipolitisch unabhängig für die Erhaltung und Wirksamkeit der
Demokratie einzutreten und die Verständigung mit der Jugend anderer
Länder zu pflegen;
3.
die Interessen der Landjugend in der Öffentlichkeit, insbesondere
bei den Volksvertretern, Behörden und Verbänden zu vertreten und an
der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken.
4.
die Belange der jungen Generation des landwirtschaftlichen
Berufsstandes und der jungen Generation des ländlichen Raums im
Sinne der Bayrischen Jungbauernschaft wahrzunehmen und dazu im
Bayrischen Bauernverband mitzuarbeiten;
5.
das kulturelle Erbe unserer Heimat zu erhalten, und zu pflegen;
6.
die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Jugend auf dem
Lande.


§3
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke

§4
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder dieses Vereins können werden:
— Personen die die Mitgliedschaft bei der Vorstandschaft schriftlich
beantragen.
2.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
3.
Voraussetzung für die Mitglieder ist ferner die Anerkennung der
Satzung der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. als Landesverband, dem
dieser Verein angehört.
4.
Die Höhe des Mitgliedesbetrages wird von der Jahreshauptversammlung
festgesetzt.


§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
2.
Der Austritt wird der Vorstandschaft gegenüber schriftlich
erklärt.
3.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereininteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§6
Vereinsaufbau
Die Landjugendgruppe gliedert sich in:
1. Die Vorstandschaft
2. Die Mitgliederversammlung

§7
Vorstandschaft:
1.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
— dem (der) Vorsitzenden
— drei Stellvertretern (innen)
— dem (der) Schriftführer (in)
— dem (der) Kassier (in)
— drei weiteren Vorstandsmitgliedern
Unter den ersten vier zu wählenden Personen sollen beide
Geschlechter vertreten sein.
2.
Die Mitgliederversammlung kann auf Bedarf weitere Vorstandsmitglieder
wählen. Vertretungsberechtigt sind immer zwei Mitglieder
der gewählten Vorstandschaft.


§8
Aufgaben der Vorstandschaft
1.
Die Vorstandschaft ist für die im Vereinszweck entsprechende
Gestaltung der Arbeit ihres Einsatzbereiches und für den dazu
erforderlichen organisatorischen Ablauf verantwortlich. Der Vorstand
führt die Geschäfte der Landjugendgruppe ehrenamtlich. Die
Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in
geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
Vertretungsvorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
2.
Der Vorstandschaft obliegt die Einberufung und Leitung von
Veranstaltungen. Sie bemüht sich um geeignete Mitarbeiter und
vertritt die Interessen der Landjugendgruppen innerhalb ihres
Wirkungsbereiches.
Vertretungsberechtigt sind immer zwei Mitglieder der gewählten
Vorstandschaft, welche die Landjugendgruppe gerichtlich und außergerichtlich
aktiv vertreten.
3.
Die Vorstandschaft muß im Jahr mindestens einmal eine Mitgliederversammlung
einberufen.
4.
Die Vorstandschaft pflegt den Kontakt zu anderen Verbänden zum
Kreisjugendring, zur nichtorganisierten Jugend, im Kreisverband
der BJB und im Bezirksverband.


§9
Beschlußfassung
Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.


§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt die grundsätzlichen Aufgaben
des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß geladen wurde, d.h. schriftlich durch den Vorsitzenden
unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Haushalt. Sie
entlastet den Vorstand und nimmt den Jahres— und Kassenbericht
entgegen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.


§11
Wahlen
1.
Wählbar ist jedes Mitglied, das am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr
vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein
Mitglied der Vorstandschaft muß das 18. Lebensjahr vollendet haben,
um die rechtliche Vertretung wahrzunehmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
geladen wurde, d.h. schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe
der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied
vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der
Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund
die Einberufung verlangt hat.
2.
Die Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzettel‚ wobei als gewählt
gilt‚ wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen
und werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses als solche gezählt.
3.
Bei Stimmengleichheit oder für den Fall daß kein(e) Bewerber(in)
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen
kann, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten
Stimmenzahl statt. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den ab—
gegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§ 12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß von vier fünftel
der Mitglieder der Landjugendgruppe in geheimer Abstimmung erfolgen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bayerische
Jungbauernschaft e.V. ‚ Sitz München, die es unmittelbar und aus—
schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verwenden muß.

§ 14
BAYERISCHE JUNGBAUERNSCHAFT E.V.
Die Gruppe Jungbauernschaft Pfraundorf e.V.
ist der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. angeschlossen.
Die Satzung der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. wird anerkannt und
die Mitarbeit in den Gremien der BJB e.V. wird gewährleistet. Die
Landjugendgruppe verpflichtet sich die jeweilige BJB—Umlage als
Beitrag über den Bezirksverband zum Landesverband zu entrichten.
Dies ist lediglich eine Abschrift der Satzung, das Original
hinterliegt beim Amtsgericht Rosenheim und beim Vorstand der
Jungbauernschaft Pfraundorf e.V..

 

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